Satzung des KV Alb-Donau
§ 1 Gebiet
1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei Bündnis 90/ Die Grünen, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Alb-Donau-Kreis.
2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.
2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrags die Aufnahme ausdrücklich ablehnt. Die Mitgliedschaft beginnt mit allen Rechten und Pflichten nach Ablauf der 30 Kalendertage oder durch Bestätigung des KV.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
3) Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückstands kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied den Kreisvorstand nicht um Stundung der Beitragszahlung oder um eine Beitragsermäßigung in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe ersucht hat. Gegen die Streichung ist die Anrufung der Kreisschiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
4) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 4 Ortsverband
1) Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbands entscheidet der Kreisvorstand.
2) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes.
§ 5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel). Auf Beschluß des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Delegierten zur Bundesversammlung, zur Landesversammlung und zum Landesausschuss und die RechnungsprüferInnen. Auf Antrag ist eine Wahl geheim durchzuführen.
5) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Die Beschlüsse sind zu protkollieren.
6) Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden.Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 5.11.94)
§ 7 Kreisvorstand
1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden und der/dem KreiskassiererIn.
2) Die Vorsitzenden werden entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes in zwei Wahlgängen, der/die KreiskassiererIn in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz).
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20% der abgegebenen Stimmen.
3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Der/ die KreiskassiererIn und je zwei weitere Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
4) Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitlgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
§ 8 Kreisausschuss
1) Der Kreisauschuss dient der Beratung und Koordination zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
2) Mitglieder des Kreisausschusses sind der Kreisvorstand, ein von der Kreistagsfraktion zu bestimmendes Mitglied und je ein/e VertreterIn jedes Kreistagswahlbezirks. Bestehen in den Kreistagswahlbezirken Ortsverbände, wählen die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände den/ die VertreterIn in den Kreisausschuss. Besteht in einem Kreistagswahlbezirk kein Ortsverband, wird der/ die VertreterIn dieses Wahlbezirks von der Kreismitgliederversammlung gewählt, wobei ein Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen erreicht werden muss.
3) Der Kreisausschuss wird vom Kreisvorstand in der Regel in einem zeitlichen Abstand von 2 Monaten einberufen. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich.
§ 9 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut
1) Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitlgiederversammlung des Gebietsverbandes.
2) Die BewerberInnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht.
(Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 5. 11. 94)
§ 10 Delegiertenwahl
1)Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlung und Landesausschuss werden für ein Jahr gewählt.
2) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundesversammlungen werden für ein Jahr gewählt.
3) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Versammlungen, auf denen KandidatInnen zur Landtagswahl, Bundetagswahl oder Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu gewählt.
4) Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
5) Bei der Delegiertenwahl soll der Minderheitenschutz in angemessener Form berücksichtigt werden.
§ 11 Kreiskasse
1) Der/ die KreiskassiererIn führt die Kasse des Kreisverbandes.
2) Der/die KreiskassiererIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.
3) Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die KreiskassiererIn die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der KreiskassiererIn abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
4) Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung.
5) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren.
§ 12 Wirksamkeit
Die Satzung tritt am 11. 07. 1995 in Kraft.









